Rechtsanwalt für Schuldbetreibungsrecht & Konkursrecht in Zürich & Luzern

Rechtsanwalt für Schuldbetreibungs- und Konkursrecht in Zürich & Luzern

Unser im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht erfahrene Rechtsanwalt Dr. Eugen Fritschi betreut Sie gerne kompetent und persönlich und vertritt Sie als Gläubiger/-in oder Schuldner/-in, sei es als Unternehmen oder als Privatperson, in sämtlichen Betreibungs- und Konkursverfahren.

Im Betreibungs- und Konkursrecht stellen sich viele komplexe Fragen. Der frühzeitige Beizug eines Rechtsanwalts mit fundiertem Fachwissen ist daher unerlässlich, da zumeist gesetzliche Fristen laufen.

Juristische Hilfe bei Schuldbetreibungen

Ich berate und begleite Sie in Bezug auf die Schuldbetreibung. Dies kann bereits mit der Einreichung eines Betreibungsbegehrens geschehen oder zur Beseitigung eines Rechtsvorschlages im Rechtsöffnungsverfahren (definitive oder provisorische Rechtsöffnung; vgl. dazu die Ausführungen weiter unten).

Betreibungen bleiben 5 Jahre im Betreibungsregisterauszug ersichtlich, auch wenn Rechtsvorschlag erhoben wurde und so eigentlich die Betreibung gestoppt wurde. Es besteht die Möglichkeit, dass Dritten gegenüber keine Kenntnis mehr über Betreibungen gegeben wird, falls der entsprechende Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat. Neu steht ein einfaches Verfahren zur Löschung einer Betreibung zur Verfügung. Falls nach erhobenem Rechtsvorschlag der vermeintliche Gläubiger den Rechtsvorschlag nicht innert dreier Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehls versucht zu beseitigen, d.h. das Rechtsöffnungsverfahren einleitet, kann der Schuldner das entsprechende Betreibungsamt um Nichtbekanntgabe des Eintrags gegenüber Dritten ersuchen.

Der Schuldner kann zudem die Vorlage von Beweismitteln für die vermeintliche Forderung durch den Gläubiger verlangen. Der Schuldner kann jederzeit nach Eingang der Betreibung verlangen, dass der Gläubiger aufgefordert wird, die Beweismittel für seine Forderung beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen.

Der vom Schuldner erhobene Rechtsvorschlag kann entweder durch Einreichung eines Rechtsöffnungsgesuchs beim Gericht oder klageweise beseitigt werden. Um mittels eines Rechtsöffnungsgesuch den Rechtsvorschlag beseitigen zu können, muss ein Rechtsöffnungstitel (provisorischer oder definitiver Natur) vorliegen, ansonsten nur der ordentliche und damit der aufwendigere sowie kostspieligere Prozessweg offen steht. Ein definitiver Rechtsöffnungstitel liegt vor, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, gerichtlichen Vergleich oder gerichtlicher Schuldanerkennung, einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde oder einer Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht. Ein provisorischer Rechtsöffnungstitel liegt vor, wenn die Forderung auf einem Vertrag oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Wird die definitive Rechtsöffnung gewährt, wird die Betreibung fortgesetzt. Wird die provisorische Rechtsöffnung gewährt, kann der Schuldner Aberkennungsklage erheben.

Beschwerde gegen Konkurseröffnung

Als Rechtsvertreter des Konkursiten reiche ich für Sie die Beschwerde gegen die Konkurseröffnung ein. Erforderlich ist grundsätzlich die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit. Hierfür benötige ich den detaillierten Betreibungsregisterauszug, Kontoauszüge, Geschäftsabschlüsse, Debitoren- und Kreditorenlisten, Arbeits- und Mietverträge sowie allenfalls Steuerunterlagen. Besonderes Augenmerk lege ich jedoch auch auf formelle Fragen wie zum Beispiel die Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn die Vorladung zur Konkurseröffnungsverhandlung nicht rechtmässig zugestellt werden konnte oder bei anderen formellen Mängeln.

Widerruf des Konkurses

Wenn die Beschwerde gegen die Konkurseröffnung abgewiesen wird oder die Frist dazu bereits abgelaufen ist, berate ich Sie im Hinblick auf den Widerruf des Konkurses, sofern die Forderungen bezahlt werden können, sichergestellt sind oder die Gläubiger eine Verzichtserklärung abgeben.

Arrest

Ich bin Ihnen behilflich, unter gewissen Umständen Vermögenswerte von Schuldnern für die Zwangsvollstreckung zu blockieren und Arrest darauf zu legen. Durch diese Massnahme wird verhindert, dass vorhandenes Vermögen der Zwangsvollstreckung unrechtmässig entzogen wird.

Paulianische Anfechtung / Anfechtungsklagen

Die unrechtmässige Beiseiteschaffung von Vermögenswerten kann mit folgenden Anfechtungsklagen angefochten werden:

  • Schenkungsanfechtung: Schenkungen und unentgeltliche Verfügungen, welche  innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder der Konkurseröffnung getätigt wurden, können angefochten werden.
  • Überschuldungsanfechtung: Trotz Überschuldung bestellte Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, die Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder übliche Zahlungsmittel oder die Zahlung von nicht fälligen Schulden können innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder der Konkurseröffnung angefochten werden.
  • Absichtsanfechtung: Rechtshandlungen, welche mit der Absicht Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen, begangen wurden, können innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder der Konkurseröffnung angefochten werden.

Diese paulianischen Anfechtungsklagen verjähren wie folgt: Das Anfechtungsrecht verjährt nach Ablauf von drei Jahren seit der Zustellung des Pfändungsverlust-scheins, nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung und nach Ablauf von drei Jahren seit der Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung.

Nachlassverfahren

Wenn ein Schuldner vorübergehend seine finanziellen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann, zum Beispiel wegen Liquiditätsschwierigkeiten, oder wenn die Konkurseröffnung droht, kann unter Umständen ein Nachlassverfahren zur Sanierung der finanziellen Verhältnisse hilfreich sein. Im Rahmen einer sogenannten Nachlassstundung ist es möglich, mit den Gläubigern einen Nachlassvertrag auszuhandeln. Möglich ist sowohl ein gerichtlicher wie auch ein aussergerichtlicher Nachlassvertrag. Als Rechtsberater kann ich für Sie das Nachlassstundungsgesuch ans zuständige Nachlassgericht stellen oder ich stehe als Sachwalter zur Verfügung und nehme so eine Mittelposition zwischen Gericht, Gläubigern und der Schuldnerin ein.

Während des Nachlassverfahrens kann keine Betreibung, mit Ausnahme der Betreibung auf Pfandverwertung, eingeleitet respektive fortgesetzt werden. Über die Gewährung der gerichtlichen Nachlassstundung entscheidet das Nachlassgericht. Die Bewilligung der Stundung wird entweder öffentlich bekannt gemacht oder es erfolgt eine sogenannte stille Stundung.